In der Schweiz ist Arbeitssicherheit keine Option, sondern eine strenge gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber. Sie müssen alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeitenden gemäss den Anforderungen des Obligationenrechts (OR), des Bundesgesetzes über die Arbeit (ArG) und des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) treffen. Diese Texte sehen vor, dass die Massnahmen dem Stand der Technik, den Erfahrungen und den spezifischen Bedingungen jedes Unternehmens angepasst sein müssen.
Diese Verpflichtung zielt darauf ab, Arbeitsunfälle und berufsbedingte Krankheiten wirksam zu verhindern und ein gesundes Umfeld zu gewährleisten. Darüber hinaus ist eine aktive Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern erforderlich, um diese Massnahmen umzusetzen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann zu Sanktionen, Geldstrafen oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Auf dieser Seite finden Sie einen übersichtlichen und konkreten Überblick über die gesetzlichen Verpflichtungen im Bereich der Arbeitssicherheit in der Schweiz, angepasst an die verschiedenen Arten von Unternehmen. Sie erfahren auch mehr über die Anwendungsgrenzen, die spezifischen Verantwortlichkeiten und die Folgen bei Nichteinhaltung, damit Sie eine konforme und sichere Umsetzung in Ihrem Unternehmen gewährleisten können.
Inhaltsverzeichnis
Warum Sicherheit am Arbeitsplatz gesetzlich vorgeschrieben ist
Eine klare Verantwortung für Arbeitgeber
In der Schweiz ist die Sicherheit am Arbeitsplatz eine grundlegende gesetzliche Verpflichtung. Diese Verantwortung liegt in erster Linie bei den Arbeitgebern, die ihren Mitarbeitern ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld gewährleisten müssen. Diese Verpflichtung ist nicht nur eine Empfehlung, sondern ein strenger rechtlicher Rahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer.
Gesundheitsschutz und Unfallverhütung
Ziel dieser Verpflichtung ist es, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern, die schwerwiegende menschliche und wirtschaftliche Folgen haben können.1748361999640-375×500.jpg” alt=”Sicherheit am Arbeitsplatz” width=”375″ height=”500″ /> als auch wirtschaftliche Folgen haben können. Die zu treffenden Maßnahmen müssen an die spezifischen Risiken jeder beruflichen Tätigkeit angepasst sein und die tatsächlichen Arbeitsbedingungen sowie technische Entwicklungen berücksichtigen. Dazu gehören die Gefahrenanalyse, die Schulung der Mitarbeiter sowie die Organisation und Überwachung der Sicherheitsbedingungen.p>
Präzise und verbindliche Schweizer Normen
Diese Verpflichtung wird durch mehrere wichtige Gesetzestexte geregelt, die präzise Normen festlegen: das Bundesgesetz über die Arbeit (ArG), das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und das Obligationenrecht (OR). Diese Gesetze erlegen den Arbeitgebern strenge Pflichten auf, insbesondere in Bezug auf Prävention, Information, Kontrolle und kontinuierliche Anpassung der Sicherheitsmaßnahmen.
Aktive Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Das Gesetz betont auch die Bedeutung einer aktiven Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern für die Sicherheit am Arbeitsplatz. Diese Partnerschaft ermöglicht es, Risiken besser zu erkennen, Maßnahmen anzupassen und sicherzustellen, dass sich alle an die Präventionskultur halten.
Folgen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung
Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann zu strengen Sanktionen führen (Geldstrafen, Betriebsverbote, Verpflichtungen zur Einhaltung der Vorschriften unter Aufsicht oder sogar strafrechtliche Sanktionen). Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Unternehmen in die Verantwortung zu nehmen und ein Arbeitsumfeld zu gewährleisten, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, um das Risiko von Unfällen und Berufskrankheiten so weit wie möglich zu reduzieren.
**Die massgebenden Gesetzestexte und Richtlinien (ArG, VUV, CFST 6508, MSST)**
Das Bundesgesetz über die Arbeit (ArG)
Das Arbeitsgesetz (ArG) bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtsrahmens für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Es definiert die allgemeinen Schutzprinzipien für Arbeitnehmende, verpflichtet Arbeitgeber zur Umsetzung präventiver Massnahmen und regelt Arbeitszeiten, physische Bedingungen sowie den Schutz vor chemischen, physikalischen und biologischen Gefährdungen.
Die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)
Die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) ergänzt das ArG und präzisiert die technischen und organisatorischen Anforderungen zur Unfall- und Krankheitsverhütung. Artikel 11a der VUV verpflichtet Arbeitgeber, Sicherheitsfachleute beizuziehen, wenn die betrieblichen Gefährdungen nicht eigenständig beherrscht werden können. Diese Verordnung dient als praxisnaher Leitfaden für die Umsetzung konkreter Schutzmassnahmen.
Die EKAS-Richtlinie 6508 (MSST-Richtlinie)
Die EKAS-Richtlinie 6508, auch als MSST-Richtlinie bekannt, regelt die Pflicht von Unternehmen, Arbeitsmediziner und andere Sicherheitsfachleute beizuziehen. Sie basiert auf dem UVG und der VUV und verlangt den Aufbau eines strukturierten Sicherheitssystems, das den spezifischen Gefährdungen des Unternehmens entspricht. Die Richtlinie definiert zehn zentrale Elemente, darunter Gefährdungsermittlung, Sicherheitsorganisation, Schulungen, Dokumentation und Notfallplanung.
Das MSST-System: ein operatives Schutzkonzept
Das MSST-System (Arbeitsmediziner und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit) setzt die Anforderungen der Richtlinie 6508 praktisch um. Es unterstützt Arbeitgeber bei der Identifikation von Gefahren, der Bewertung bestehender Massnahmen sowie der Planung und Umsetzung geeigneter Schutzmassnahmen. Es umfasst zudem Schulungen, Dokumentationsanforderungen und die Vorbereitung auf behördliche Kontrollen. Je nach Unternehmensgrösse und Risikoprofil ist der Beizug dieser Fachpersonen verpflichtend. Ein MSST-Audit ermöglicht die Überprüfung der gesetzlichen Konformität und der prioritären Handlungsfelder.
Wer ist von den gesetzlichen Verpflichtungen zur Arbeitssicherheit betroffen?
Die Schweizer Gesetzgebung im Bereich Arbeitssicherheit betrifft nicht nur grosse Unternehmen oder risikoreiche Industriebetriebe. Sie gilt für alle Arbeitgeber, jedoch mit abgestuften Anforderungen je nach Unternehmensgrösse, Tätigkeit und Gefährdungsniveau.
Unternehmen mit besonderen Gefährdungen
Als Betriebe mit besonderen Gefährdungen gelten Unternehmen, deren Tätigkeiten spezifische Risiken für Gesundheit oder Sicherheit der Mitarbeitenden beinhalten.
Beispiele: Baugewerbe, chemische Industrie, Unterhalt elektrischer Anlagen, Arbeiten in der Höhe, Umgang mit gefährlichen Stoffen.
Diese Unternehmen müssen ein MSST-System einführen, unabhängig von der Mitarbeiterzahl, mit dem
obligatorischen Beizug von Sicherheitsfachleuten.
Unternehmen ohne besondere Gefährdungen
Auch ohne hohe Risikofaktoren gelten gewisse Pflichten. Die EKAS-Richtlinie 6508 sieht vor, dass Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitenden Sicherheitsfachleute beiziehen müssen, selbst wenn ihre Tätigkeit nicht als gefährlich eingestuft wird.
KMU und Kleinstunternehmen
Für kleinere Strukturen hängt die Pflicht im Wesentlichen davon ab, ob besondere Gefährdungen vorliegen. Ein KMU mit weniger als 10 Mitarbeitenden in einem nicht gefährlichen Sektor muss dennoch die allgemeinen Grundsätze der Arbeitssicherheit einhalten: regelmässige Gefährdungsbeurteilung, passende Schulungen und geeignete Schutzmassnahmen.
Übersichtstabelle: Schwellenwerte und Pflichten
|
Unternehmensgrösse / Situation |
Besondere Gefährdungen |
MSST-Pflicht |
Beizug von Spezialisten |
|
Weniger als 10 Mitarbeitende |
Ja |
Ja |
Obligatorisch |
|
10 Mitarbeitende oder mehr |
Ja |
Ja |
Obligatorisch |
|
50 Mitarbeitende oder mehr |
Nein |
Ja |
Obligatorisch |
|
Weniger als 50 Mitarbeitende, ohne besondere Gefährdungen |
Nein |
Nein* |
Nein, ausser auf Anfrage |
|
* Allgemeine Sicherheitsgrundsätze bleiben stets verpflichtend. |
Hauptsächlich betroffene Branchen
- Bau und Konstruktion
- Verarbeitende Industrie und Mechanik
- Technischer Unterhalt und Energie
- Gesundheitswesen und Pflegeeinrichtungen (EMS, Spitäler)
- Transport und Logistik
- Öffentliche Hand und Verwaltungen mit technischen Tätigkeiten
Diese Kriterien ermöglichen es Unternehmen, rasch festzustellen, ob sie verpflichtet sind, ein gesetzeskonformes Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzsystem einzuführen.
Wie Sie Ihre Pflichten konkret umsetzen: der Praxisleitfaden >
Sanktionen und Folgen bei Nichteinhaltung
Die Missachtung oder Vernachlässigung der gesetzlichen Verpflichtungen im Bereich der Arbeitssicherheit in der Schweiz setzt den Arbeitgeber schwerwiegenden Sanktionen aus, sowohl in administrativer als auch in strafrechtlicher Hinsicht. Diese Massnahmen sollen daran erinnern, dass der Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer oberste Priorität hat.
Verwaltungsrechtliche Sanktionen
Die zuständigen Behörden können Folgendes anordnen:
- Geldstrafen entsprechend der Schwere und Dauer der festgestellten Verstöße.
- Die Einführung eines obligatorischen Korrekturplans mit regelmäßiger Überwachung.
Zivilrechtliche Haftung
Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, die auf ein Versäumnis des Arbeitgebers zurückzuführen ist, kann dieser verpflichtet werden, Folgendes zu zahlen:
- Entschädigungen zur Deckung von Einkommensverlusten, medizinischen Kosten und immateriellen Schäden.
- Zusätzliche Entschädigungen, wenn ein schwerwiegendes Verschulden nachgewiesen wird.
Strafrechtliche Haftung
Wenn die Nichteinhaltung der Vorschriften zu einem schweren oder tödlichen Unfall führt, können der Arbeitgeber, eine Führungskraft oder ein Sicherheitsbeauftragter wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung strafrechtlich verfolgt werden. Die Strafen können je nach den Umständen erhebliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen umfassen.
Indirekte Auswirkungen
Über die offiziellen Sanktionen hinaus kann eine Nichteinhaltung folgende Folgen haben:
- Vertrauensverlust bei Kunden, Partnern und Mitarbeitern.
- Schädigung des Rufs des Unternehmens, der nur schwer wiederhergestellt werden kann.
- Erhöhung der Unfallversicherungsprämien.
- Verzögerungen bei Projekten oder Baustellensperren aufgrund blockierender Inspektionen.
Wie man im Alltag konform bleibt
Die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen im Bereich der Arbeitssicherheit beschränkt sich nicht auf eine einmalige Anpassung an die Vorschriften. Es handelt sich um einen kontinuierlichen Prozess, der Organisation, Überwachung und regelmäßige Verbesserung der getroffenen Maßnahmen erfordert.
Regelmäßige Aktualisierung der Risikobewertung
Die Risikobewertung muss in regelmäßigen Abständen überprüft werden, insbesondere:
- Wenn eine neue Tätigkeit oder Anlage eingeführt wird.
- Nach einem Zwischenfall, Unfall oder Beinaheunfall.
- Bei organisatorischen Veränderungen, die sich auf die Sicherheit auswirken.
Diese Überwachung ermöglicht es, Gefahren zu antizipieren und die Präventionsmaßnahmen anzupassen.
Mitarbeiter schulen und sensibilisieren
Eine nachhaltige Konformität erfordert:
- Regelmäßige, auf die Arbeitsplätze zugeschnittene Sicherheitsschulungen wie beispielsweise die PERCO-Schulung , die für die Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten anerkannt ist.
- Aktualisierungen bei neuen Verfahren oder Ausrüstungen.
- Erinnerungen durch interne Kampagnen, Aushänge, Sicherheitsbriefings.
Ein geschulter Mitarbeiter ist besser in der Lage, gefährliche Situationen zu erkennen und richtig zu reagieren.
Führen Sie eine klare und aktuelle Dokumentation
Die Gesetzgebung schreibt vor, dass Folgendes zur Verfügung stehen muss:
- Risikobewertungsberichte.
- Nachweise über Schulungen und Bescheinigungen über die Teilnahme.
- Notfallverfahren.
Eine klare und zugängliche Dokumentation erleichtert Inspektionen und belegt die Seriosität des Unternehmens.
Einführung von internen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
Durch regelmäßige interne Audits kann die Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen überprüft werden. Diese Kontrollen müssen zu einem Korrekturmaßnahmenplan mit klar definierten Verantwortlichen und Fristen führen.
Alle Hierarchieebenen einbeziehen
Die Einhaltung der Vorschriften liegt nicht allein in der Verantwortung des Sicherheitsbeauftragten. Die Geschäftsleitung, die Führungskräfte und die Mitarbeiter müssen einbezogen werden in:
- die Ermittlung von Risiken;
- Verbesserungsvorschläge;
- die Überwachung der Sicherheitsleistungsindikatoren.
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FAQ Rechtliche Fragen zur Arbeitssicherheit
Die Sicherheit am Arbeitsplatz wird durch mehrere Referenztexte geregelt: das Bundesgesetz über die Arbeit (ArG), das Unfallversicherungsgesetz (UVG), das Obligationenrecht (OR) sowie die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) und die EKAS-Richtlinie 6508 über den Einsatz von Sicherheitsfachleuten (ASA).
Ja. Alle Unternehmen müssen die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeitenden gewährleisten. Die spezifischen Pflichten (wie der obligatorische Beizug von MSST-Spezialisten) hängen jedoch von der Unternehmensgrösse, der Branche und dem Vorhandensein besonderer Gefährdungen ab.
Damit sind Tätigkeiten gemeint, die ein erhöhtes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko darstellen: Umgang mit Chemikalien, Arbeiten in der Höhe, Arbeiten mit gefährlichen Maschinen, Elektrizität, Bauarbeiten oder auch die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen.
Dazu können Geldstrafen, Auflagen zur Einhaltung von Vorschriften, die vorübergehende Einstellung von Tätigkeiten und bei schweren Unfällen strafrechtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung gehören. Auch die finanziellen und rufschädigenden Folgen können erheblich sein.
Ja. Arbeitgeber, die Zeitarbeitskräfte oder Subunternehmer einsetzen, müssen sicherstellen, dass diese die gleichen Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen genießen wie festangestellte Mitarbeiter.
Es müssen aktuelle Dokumente vorliegen: Risikobewertung, Schulungsnachweise, Notfallverfahren, Überwachungsbescheinigungen und interne Auditberichte. Diese Unterlagen belegen, dass das Unternehmen seinen Präventionspflichten nachkommt.


