In der Schweiz ist die Arbeitssicherheit keine Option, sondern eine strikte gesetzliche Pflicht für alle Arbeitgeber. Sie müssen alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeitenden zu schützen – im Einklang mit den Anforderungen des Obligationenrechts (OR), des Arbeitsgesetzes (ArG) und des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Diese gesetzlichen Grundlagen schreiben vor, dass die Massnahmen dem Stand der Technik, den Erfahrungen und den besonderen Bedingungen jedes Unternehmens angepasst sein müssen.
Diese Pflicht dient dazu, Berufsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen wirksam zu verhindern und ein gesundes Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Darüber hinaus ist eine aktive Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden erforderlich, um diese Massnahmen umzusetzen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann zu Sanktionen, Bussen und sogar strafrechtlichen Risiken führen.
Auf dieser Seite finden Sie einen klaren und praxisnahen Überblick über die gesetzlichen Pflichten im Bereich der Arbeitssicherheit in der Schweiz, angepasst an die verschiedenen Unternehmenstypen. Sie erfahren ausserdem mehr über die Anwendungsgrenzen, die spezifischen Verantwortlichkeiten und die Folgen einer Nichteinhaltung, damit Sie eine gesetzeskonforme und sichere Umsetzung in Ihrer Organisation gewährleisten können.
Warum Arbeitssicherheit eine gesetzliche Pflicht ist
Eine klare Verantwortung für Arbeitgeber
In der Schweiz ist Arbeitssicherheit eine grundlegende gesetzliche Pflicht. Diese Verantwortung liegt in erster Linie bei den Arbeitgebern, die für ihre Mitarbeitenden ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld gewährleisten müssen. Diese Pflicht ist nicht nur eine Empfehlung, sondern ein strenger rechtlicher Rahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmenden.
Gesundheitsschutz und Unfallprävention
Ziel dieser Pflicht ist es, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern, die sowohl menschlich 
Präzise und verbindliche Schweizer Normen
Diese Pflicht wird durch mehrere wichtige gesetzliche Grundlagen geregelt, die präzise Normen festlegen: das Arbeitsgesetz (ArG), das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und das Obligationenrecht (OR). Diese Gesetze auferlegen den Arbeitgebern strenge Pflichten, insbesondere in Bezug auf Prävention, Information, Kontrolle und die laufende Anpassung der Sicherheitsmassnahmen.
Aktive Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden
Das Gesetz betont auch die Bedeutung einer aktiven Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden im Bereich der Arbeitssicherheit. Diese Partnerschaft ermöglicht es, Risiken besser zu erkennen, Massnahmen anzupassen und die Unterstützung aller Beteiligten für eine Präventionskultur zu gewährleisten.
Folgen der Nichteinhaltung dieser Pflicht
Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann zu schwerwiegenden Sanktionen führen (Bussen, Betriebsverbote, behördlich überwachte Auflagen zur Herstellung der Konformität oder sogar strafrechtliche Sanktionen). Diese Massnahmen sollen die Unternehmen zur Verantwortung ziehen und ein Arbeitsumfeld gewährleisten, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, um die Risiken von Unfällen und Berufskrankheiten so weit wie möglich zu reduzieren.
Referenzgesetze und -richtlinien (ArG, VUV, EKAS 6508, ASA)
Das Arbeitsgesetz (ArG)
Das Arbeitsgesetz (ArG) bildet den Grundpfeiler des Schweizer Rechtsrahmens im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Es legt die allgemeinen Grundsätze zum Schutz der Arbeitnehmenden fest und verpflichtet die Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Prävention beruflicher Risiken sowie der Organisation von Schutzmassnahmen. Insbesondere schafft es die Grundlagen für Arbeitszeiten, physische Arbeitsbedingungen und den Schutz vor chemischen, physikalischen und biologischen Gefahren.
Die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV)
Die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) ergänzt das ArG, indem sie die technischen und organisatorischen Anforderungen präzisiert, die Unternehmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfüllen müssen. Artikel 11a VUV verpflichtet Arbeitgeber, Sicherheitsspezialisten beizuziehen, wenn die Risiken mit den eigenen Mitteln nicht beherrscht werden können. Diese Verordnung ist ein unverzichtbarer praxisorientierter Leitfaden für die Umsetzung konkreter Präventionsmassnahmen.
Die EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-Richtlinie)
Die Richtlinie 6508 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS), auch ASA-Richtlinie genannt, bildet den detaillierten rechtlichen Rahmen für die Pflicht der Unternehmen, Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen (Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsfachleute und Ingenieure). Sie ist seit dem Jahr 2000 in Kraft, basiert auf dem UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) und der VUV und regelt die Einführung eines den spezifischen Gefahren jedes Unternehmens angemessenen Sicherheitssystems. Sie definiert zehn Kernelemente, darunter die Risikobeurteilung, die Organisation der Notfallhilfe, Schulungen, Dokumentation und die Überwachung der Sicherheitsmassnahmen.
Das ASA-System: ein operatives Instrument
Die ASA (Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit) stellen die praktische Umsetzung dieser Richtlinie dar. Es handelt sich um ein System der Arbeitssicherheit, das aus qualifizierten Fachpersonen besteht und Arbeitgeber bei der Ermittlung von Risiken, der Bewertung bestehender Massnahmen und der Umsetzung erforderlicher Korrekturmassnahmen unterstützt. Dieses System ist je nach Unternehmensgrösse und Gefährdungsgrad der Tätigkeiten für bestimmte Unternehmen obligatorisch. Mit einem ASA-Audit lässt sich die Konformität des Unternehmens überprüfen.
Für wen gelten die gesetzlichen Pflichten im Bereich der Arbeitssicherheit?
Die Schweizer Gesetzgebung zur Arbeitssicherheit gilt nicht nur für grosse Unternehmen oder risikoreiche Industriezweige. Sie betrifft alle Arbeitgeber, wobei die Pflichten je nach Unternehmensgrösse, Art der Tätigkeit und Gefährdungsgrad der ausgeführten Arbeiten unterschiedlich ausfallen.
Unternehmen mit besonderen Gefahren
Als Unternehmen mit besonderen Gefahren gelten Unternehmen, deren Tätigkeiten spezifische Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmenden beinhalten.
Beispiele: Baugewerbe, chemische Industrie, Wartung elektrischer Anlagen, Arbeiten in der Höhe, Umgang mit gefährlichen Stoffen.
Diese Unternehmen müssen unabhängig von der Anzahl ihrer Mitarbeitenden ein ASA-System einführen und
obligatorisch Sicherheitsspezialisten beiziehen.
Unternehmen ohne besondere Gefahren
Auch ohne Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko gelten bestimmte Pflichten. Die EKAS-Richtlinie 6508 sieht vor, dass Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitenden Sicherheitsspezialisten beiziehen müssen, um Risiken zu beurteilen und zu verhindern, selbst wenn ihre Tätigkeit nicht als gefährlich eingestuft ist.
KMU und Kleinstunternehmen
Bei kleineren Strukturen hängt die Pflicht im Wesentlichen davon ab, ob besondere Gefahren vorhanden sind. Ein KMU mit weniger als 10 Mitarbeitenden, das in einem Bereich ohne wesentliche Risiken tätig ist, muss dennoch die allgemeinen Grundsätze der Arbeitssicherheit einhalten: regelmässige Risikobeurteilungen, geeignete Schulungen und Schutzausrüstung.
Übersicht über Schwellenwerte und Pflichten
|
Unternehmensgrösse / Situation |
Besondere Gefahren |
ASA-Pflicht |
Beizug von Spezialisten |
|
Weniger als 10 Mitarbeitende |
Ja |
Ja |
Obligatorisch |
|
10 Mitarbeitende oder mehr |
Ja |
Ja |
Obligatorisch |
|
50 Mitarbeitende oder mehr |
Nein |
Ja |
Obligatorisch |
|
Weniger als 50 Mitarbeitende, ohne besondere Gefahren |
Nein |
Nein* |
Nein, ausser auf spezifische Aufforderung |
|
* Die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit müssen immer eingehalten werden. |
Besonders betroffene Tätigkeitsbereiche
- Baugewerbe und Bauwesen
- Verarbeitende Industrie und Maschinenbau
- Technische Instandhaltung und Energie
- Medizinischer Bereich und Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime, Spitäler)
- Transport und Logistik
- Öffentliche Bereiche und Verwaltungen mit technischen Tätigkeiten
Diese Kriterien ermöglichen es Unternehmen, rasch festzustellen, ob sie verpflichtet sind, ein gesetzeskonformes Managementsystem für Arbeitssicherheit einzuführen.
So setzen Sie Ihre Pflichten konkret um: der Praxisleitfaden >
Sanktionen und Folgen der Nichteinhaltung
Wer die gesetzlichen Pflichten im Bereich der Arbeitssicherheit in der Schweiz ignoriert oder vernachlässigt, setzt den Arbeitgeber ernsten Sanktionen aus – sowohl verwaltungsrechtlicher als auch strafrechtlicher Art. Diese Massnahmen verdeutlichen, dass der Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden oberste Priorität hat.
Verwaltungsrechtliche Sanktionen
Die zuständigen Behörden können Folgendes anordnen:
- Bussen, die sich nach der Schwere und Dauer der festgestellten Verstösse richten.
- Die vorübergehende Einstellung oder Unterbrechung der Tätigkeiten bis zur Herstellung der Konformität.
- Die Einführung eines verbindlichen Korrekturplans mit regelmässiger Überprüfung.
Zivilrechtliche Haftung
Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, die auf ein Versäumnis des Arbeitgebers zurückzuführen ist, kann dieser verpflichtet werden, Folgendes zu leisten:
- Entschädigungszahlungen zur Deckung von Einkommensverlusten, medizinischen Kosten und immateriellen Schäden.
- Zusätzliche Schadenersatzleistungen, wenn ein grobes Verschulden nachgewiesen ist.
Strafrechtliche Haftung
Führt die Nichteinhaltung der Vorschriften zu einem schweren oder tödlichen Unfall, können der Arbeitgeber, eine Führungskraft oder eine für die Sicherheit verantwortliche Person wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung strafrechtlich verfolgt werden. Je nach Umständen können die Strafen erhebliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen umfassen.
Indirekte Auswirkungen
Über die offiziellen Sanktionen hinaus kann eine Nichteinhaltung folgende Folgen haben:
- Vertrauensverlust bei Kunden, Partnern und Mitarbeitenden.
- Schädigung des Unternehmensrufs, die nur schwer wieder gutzumachen ist.
- Steigende Prämien der Unfallversicherung.
- Verzögerungen bei Projekten oder Baustellenstillstände aufgrund von blockierenden Kontrollen.
Wie Sie im Alltag konform bleiben
Die gesetzlichen Pflichten im Bereich der Arbeitssicherheit einzuhalten, beschränkt sich nicht auf eine einmalige Herstellung der Konformität. Es handelt sich um einen kontinuierlichen Prozess, der Organisation, Überwachung und eine regelmässige Verbesserung der getroffenen Massnahmen erfordert.
Risikobeurteilung regelmässig aktualisieren
Die Risikobeurteilung muss in regelmässigen Abständen überprüft werden, insbesondere:
- Wenn eine neue Tätigkeit oder Anlage eingeführt wird.
- Nach einem Vorfall, Unfall oder Beinaheunfall.
- Bei organisatorischen Veränderungen, die sich auf die Sicherheit auswirken.
Diese laufende Überprüfung ermöglicht es, Gefahren frühzeitig zu erkennen und Präventionsmassnahmen anzupassen.
Mitarbeitende schulen und sensibilisieren
Eine nachhaltige Konformität setzt Folgendes voraus:
- Regelmässige, auf die Arbeitsplätze abgestimmte Sicherheitsschulungen, wie beispielsweise die PERCO-Schulung, die für die Ausbildung von Kontaktpersonen für Sicherheit anerkannt ist.
- Aktualisierungen bei neuen Verfahren oder Ausrüstungen.
- Erinnerungen durch interne Kampagnen, Aushänge und Sicherheitsbriefings.
Geschulte Mitarbeitende können gefährliche Situationen besser erkennen und die richtigen Verhaltensweisen anwenden.
Eine klare und aktuelle Dokumentation führen
Die Gesetzgebung verlangt, dass Folgendes verfügbar gehalten wird:
- Berichte über die Risikobeurteilungen.
- Schulungsnachweise und Teilnahmebestätigungen.
- Notfallverfahren.
Eine klare und zugängliche Dokumentation erleichtert Kontrollen und zeigt, dass das Unternehmen in gutem Glauben handelt.
Überwachung und interne Kontrollen einführen
Regelmässige interne Audits ermöglichen es, die Wirksamkeit der umgesetzten Massnahmen zu überprüfen. Diese Kontrollen müssen in einen Massnahmenplan für Korrekturen mit klar definierten Verantwortlichen und Fristen münden.
Alle Hierarchiestufen einbeziehen
Die Konformität liegt nicht allein in der Verantwortung der für die Sicherheit zuständigen Person. Die Geschäftsleitung, die Führungskräfte und die Mitarbeitenden müssen einbezogen werden in:
- die Ermittlung von Risiken.
- Verbesserungsvorschläge.
- die Überwachung der Sicherheitsleistungsindikatoren.
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Rechtliche FAQ zur Arbeitssicherheit
Die Arbeitssicherheit wird durch mehrere Referenztexte geregelt: das Arbeitsgesetz (ArG), das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), das Obligationenrecht (OR), die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) sowie die EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA).
Ja. Alle Unternehmen müssen die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeitenden gewährleisten. Die spezifischen Pflichten, wie beispielsweise der obligatorische Beizug von ASA-Spezialisten, hängen jedoch von der Unternehmensgrösse, dem Tätigkeitsbereich und dem Vorhandensein besonderer Gefahren ab.
Damit sind Tätigkeiten gemeint, die ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit darstellen: der Umgang mit chemischen Produkten, Arbeiten in der Höhe, Tätigkeiten mit gefährlichen Maschinen, Elektrizität, Bauarbeiten oder die Exposition gegenüber biologischen Agenzien.
Dazu können Bussen, Anordnungen zur Herstellung der Konformität, die vorübergehende Einstellung von Tätigkeiten und bei schweren Unfällen strafrechtliche Verfolgungen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung gehören. Auch die finanziellen und reputationsbezogenen Folgen können erheblich sein.
Ja. Arbeitgeber, die Temporärmitarbeitende oder Subunternehmer beschäftigen, müssen sicherstellen, dass diese über dieselben Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen verfügen wie festangestellte Mitarbeitende.
Es müssen aktuelle Dokumente vorhanden sein: Risikobeurteilungen, Schulungsnachweise, Notfallverfahren, Teilnahmebestätigungen und Berichte über interne Audits. Diese Unterlagen belegen, dass das Unternehmen seine Präventionspflichten erfüllt.


